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Gefahrgut-Hinweise zum Transport von Druckflaschen

Transport allgemein

  • Druckgasflaschen gegen Stöße schützen. Flaschen nicht werfen oder fallen lassen, nicht über den Boden rollen.
  • Der Transport von Druckgasflaschen mit Magnetkranen ist verboten.
  • Zum Transport von Einzelflaschen z.B. Flaschen karren 1 oder Transportgestelle 2 verwenden.
  • Beim Transport auf Fahrzeugen Druckgasflaschen gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen sichern, z.B. durch Verzurren.
  • Druckgasflaschen nicht gemeinsam mit leicht entzündlichem Ladegut transportieren.
  • Druckgasflaschen nur mit geschlossenen Ventilen und aufgeschraubten Schutzkappen transportieren.
  • Fahrzeuge mit gefüllten Druckgasflaschen nicht unbeaufsichtigt auf öffentlichen Straßen und Plätzen abstellen.

Zusätzliche Hinweise für den Transport von Druckgasflaschen auf öffentlichen Straßen:

  • Begrenzte Mengen gemäß Gefahrgutverordnung – Straße und Eisenbahn (GGVSE) beachten. Bei Beförderung eines Stoffes oder Produktes darf die Höchstmenge nicht überschritten werden (siehe Tabelle). Bei der Zusammenladung unterschiedlicher Gefahrgüter auf einem Fahrzeug oder Anhänger sind die Nettomengen mit den stoffspezifi schen Faktoren zu ermitteln. Die Summe der Produkte darf die Zahl 1000 nicht überschreiten. Bei Überschreitung gelten alle Vorschriften der Gefahrgut verordnung – Straße und Eisenbahn (GGVSE).

Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung:

Stoffe / ZubereitungenKleinmengen (kg netto bzw. Fassungsvolumen der Gasflasche) und Faktoren für Stückgutbeförderung
KlasseZifferUN-Nr.Bezeichnung333
Faktor 3
1000
Faktor 1
21 O1072Sauerstoff
21 F1049Wasserstoff
22 F1965Propan
22 F1965Flüssiggas
24 F1001Acetylen

Beispiel: Auf der Ladefläche eines Doppelkabinen-Transporters soll transportiert werden:

40 lSauerstoff(Klasse 2, Ziffer 10) x 1 =40
8 kgAcetylen(Klasse 2, Ziffer 4F) x 3 =24
33 kgPropan(Klasse 2, Ziffer 2F) x 3 =99
Summe: 163 (= < 1000, also Kleinmengenbeförderung)
  • Feuerlöscher (2 kg Pulver) mitführen.
  • Der Transport von Druckgasflaschen in Kombiwagen und Pkw-Kofferräumen darf nur kurzfristig sein. Druckgasflaschen nach dem Transport sofort entladen.
  • Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist bei Ladearbeiten verboten.
  • Druckgasflaschen in Fahrzeugen mit geschlossenen Aufbauten nur transportieren, wenn mindestens zwei Lüftungsöffnungen vorhanden sind.
  • Jede Lüftungsöffnung sollte einen Querschnitt von mindestens 100 cm2 haben.
  • Lüftungsöffnungen nicht durch Ladegut verstellen oder verschließen.
  • Flaschen gegen Umkippen und Anstoßen beim Bremsen oder bei Kurvenfahrt sichern, z.B. durch fest an die Wagenwände angebrachte Gestelle mit lösbaren Bügeln oder Ketten.
  • Zur Gasentnahme Druckgasflaschen aus dem Fahrzeug entfernen und erst dann die Druckminderer anschließen.
  • Ausnahme: Besonders eingerichtete Werkstattwagen.

Arbeiten im Werkstattwagen:

Schweiß-, Löt- und Brennschneidarbeiten dürfen nur dann in Werkstattwagen ausgeführt werden, wenn:

  • die Türen offen gehalten werden,
  • Feuerlöscher (mind. 6 kg ABC-Pulverlöscher) in Greifnähe vorhanden sind,
  • zwischen Flaschendruckminderern und Brenner Einzelflaschensicherungen oder Gebrauchsstellenvorlagen eingebaut sind,
  • die Mindestschlauchlänge 3,00 m beträgt.